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  • Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA)


    Wichtig: 
    Bitte lesen Sie diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) sorgfältig durch, bevor Sie die Software installieren oder verwenden. Durch die Installation oder Nutzung der Software erklären Sie sich mit den Bestimmungen dieser EULA einverstanden. Wenn Sie diese EULA nicht akzeptieren, dürfen Sie die Software nicht installieren oder verwenden.

    1. Definitionen

    •  „Software“ bezeichnet das Computerprogramm, das unter dieser EULA lizenziert wird, einschließlich aller zugehörigen Dokumentationen, Updates und Upgrades.
    • „Lizenznehmer“ bezeichnet Sie, als die Person oder das Unternehmen, die die Software installiert oder verwendet.
    • „Lizenzgeber“ bezeichnet den Eigentümer der Software, die MTRIX GmbH, die die Software unter dieser EULA lizenziert.
    • „AGB“ bezeichnet die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Lizenzgebers (abrufbar unter: https://www.mtrix.de/agb-fuer-geschaeftskunden)

    2. Lizenzgegenstand, AGB

    Gegenstand dieser EULA sind die im weiteren aufgeführten Softwareprodukte: 
    • CEP – Customer Enrollment Portal
    sowie ggf. die Dokumentationen und sonstigen Begleitmaterialien. Darüber sind im Laufe des Einsatzes der Software alle durch den Lizenzgeber bereitgestellte Anpassungen, wie bspw. Updates, Upgrades, Implementierungen oder Anpassungen im Auftrag des Lizenznehmers (Customizing der Lizensierten Software), sowie sonstigen Anpassungen und Erweiterungen dieser Software Bestandteil dieser EULA, es sei denn dies ist ausdrücklich zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer abweichend vereinbart.
     Ergänzend zu den Bestimmungen dieser EULA gelten die AGB. Im Falle von Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieser EULA den AGB vor.

    3. Gewährung der Lizenz, Abtretungsverbot

    Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der Lizenzgebühren eine nicht exklusive, zeitlich auf den Leistungszeitraum beschränkte und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software auf einem oder mehreren Computern des Lizenznehmers nach Maßgabe dieser EULA . Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer nicht zur Verbreitung, Vermietung, Veräußerung oder Unterlizenzierung der Software an Dritte oder an unter der Kontrolle des Lizenznehmers stehenden Unternehmen oder an Einzelpersonen, es sei denn dies ist zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart. Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem oder mehrere im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersysteme zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt.
    Die Gewährung der Lizenz unter dieser EULA ist auf den im Rahmen der Bestellung des Lizenznehmers vereinbarten Leistungszeitraum beschränkt. Sofern kein Leistungsende vereinbart ist, endet die Nutzungsbefugnis nach Kündigung (mindestens in Textform) durch den Lizenzgeber oder Lizenznehmer.
    Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
    Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag insgesamt sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf einen Dritten übertragen.

    4. Nutzungsbeschränkungen, Obhutspflicht

    Der Lizenznehmer darf die Software nicht für folgende Zwecke verwenden:
    • rechtswidrige Zwecke.
    • Entwicklung, Nutzung oder Verbreitung von Schadsoftware.
    • Verletzung der Rechte Dritter, einschließlich Urheberrechte, Patentrechte oder Geschäftsgeheimnisse.
    • Entfernung oder Veränderung von Urheberrechtshinweisen oder anderen.
     
    Der Lizenzgeber behält sich vor, durch (technische) Maßnahmen sicher zu stellen, dass eine Verwendung der Software ausschließlich nach Maßgabe dieser EULA erfolgt. Zu diesem Zwecke ist der Lizenzgeber jederzeit berechtigt von dem Lizenznehmer eine Übersicht des Einsatzzwecks beim Lizenznehmer inkl. der Anzahl der in der Software eingerichteten User (Usermenge) anzufordern und ggf. identifizierte Unterlizenzsierung durch Erhöhung der durch den Lizenznehmer bestellten Usermengen auszugleichen. Dies erfolgt durch Rechnungsstellung ohne vorherige Angebotsabgabe und kann sowohl einen vergangenen Zeitraum, wie auch einen zukünftigen Zeitraum abdecken. 
    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können. Der Lizenznehmer ist insbesondere dazu verpflichtet, den Originaldatenträger (soweit die Software nicht per Download zur Verfügung gestellt wird), alle vorhandenen Kopien der Software einschließlich der Sicherungskopie sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort bzw. einem entsprechend geschützten Computersystem zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Lizenznehmer.

    5. Gebühren

    Für die Lizenzgebühren bestimmen sich nach der Vereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss. 
    Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in dieser EULA gewährten Rechte sind, soweit ein Leistungszeitraum vereinbart wurde und soweit keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffenen wurde, durch den Lizenznehmer vorab vollständig für den vereinbarten Leistungszeitraum zu bezahlen. Der Anspruch wird mit Vertragsschluss fällig. 
    Ist ein Leistungszeitraum nicht vereinbart, ist der Lizenznehmer verpflichtet die Vergütung im Voraus zu entrichten; die geschuldete Vergütung wird in diesen Fällen am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
    Der Lizenznehmer ist in keinem Fall berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von den Lizenzgebühren eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Lizenznehmers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Lizenzgebühren zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt. 

    6. Eigentumsrechte

    Der Lizenzgeber behält alle Rechte an der Software. Die Lizenz gewährt dem Lizenznehmer kein Eigentum an der Software.

    7. Gewährleistung

    Sollte der Lizenznehmer Mängel an der Software feststellen, so hat er diese dem Lizenzgeber unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Lizenzgeber ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Lizenzgeber. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

    8. Haftungsbeschränkung

    Für die Haftung des Lizenzgebers gelten die Bestimmungen der AGB mit der Maßgabe, dass die Haftung des Lizenzgebers für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel im Sinne von § 536a BGB ausgeschlossen ist, soweit kein Fall vorliegt, bei dem die Haftung auch nach den AGB nicht beschränkt ist.

    9. Laufzeit und Kündigung

    Die Vertragslaufzeit dieser EULA entspricht dem im Rahmen der Bestellung des Lizenznehmers vereinbarten Leistungszeitraum. Ist ein Leistungszeitraum nicht vereinbart, wird diese EULA auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Lizenznehmer die Software deinstalliert oder deren Verwendung einstellt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Mit dem Ende der Vertragslaufzeit bzw. dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung muss der Lizenznehmer die Nutzung der Software einstellen und alle Kopien der Software löschen und eventuelle Begleitmaterialien (wie Dokumentationen) nach Wahl des Lizenzgebers an diesen unverzüglich herausgeben oder vernichten.

    10. Rechtswahl

    Diese EULA unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts. Sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers Gerichtsstand; der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

    11. Datenschutz

    Die Parteien beachten sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Normen, insbesondere solche der DS-GVO und des BDSG. Die Parteien werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO) abschließen, sofern dies erforderlich wird.

    12. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung der EULA unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieses EULA eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit der EULA im Übrigen nicht berührt. Diese Regelungen beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus. Im Fall einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel der EULA am nächsten kommt.